Allgemeine Geschäftsbedingungen M-Path

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der „M-Path Showkonzeption“ (im folgenden „Agentur“ genannt) und Tätigkeiten der Agentur, insbesondere in den Bereichen Management sowie der Planung, Gestaltung und Durchführung von Werbe-, PR- und Eventprojekten für den Vertragspartner, gelten die nachstehenden Bedingungen sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht
ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.
4.Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Agentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Agentur absenden.

§ 2 Angebote / Preise und Präsentationen

1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich.
2. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung eines Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
2. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz der Agentur zu leisten.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.
4. Verzugszinsen werden von der Agentur mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn durch die Agentur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen werden kann.

§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1. Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.
2. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.
3. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen - ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen - zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.
4. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.
5. Sofern der Vertragspartner sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des jeweiligen Vertrages des Werbungstreibenden. An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
6. Soweit Daten an die Agentur – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände noch einmal unentgeltlich an Agentur zu übermitteln.

§ 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit

1. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.
2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner.

§ 6 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Rechte Dritter

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken sowie an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur.
2. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
3. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seine Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritte Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur von der Inanspruchnahme durch Dritte vollständig freizustellen.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet bei jeder Nutzungshandlung sicher zu stellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt wird.
5. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung im eigenen oder in fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung auch im Internet zu verwenden.
6. Die Agentur ist nicht zur Klärung und Ablösung von Rechten Dritter verpflichtet.

§ 7 Rechtliche Zulässigkeit

1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln oder sonstigen Leistungen der Agentur enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.

§ 8 Verwertungsgesellschaften

Sofern die vertragliche Vereinbarung zwischen Agentur und Vertragspartner Vertragsleistungen umfasst, die in das Repertoire der GEMA oder GVL oder sonstiger Verwertungsgesellschaften fällt, wird der Vertragspartner die Rechte selbst einholen und die anfallenden Kosten selbst tragen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware / erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig haben wir, Eigentum der Agentur.
2. Ziffer 1 gilt entsprechend für die von der Agentur an den Vertragspartner zu übertragenden Rechte.

§ 10 Entfallen einer Veranstaltung

Entfällt die Veranstaltung durch Absage des Vertragspartners oder aus einem anderen vom Vertragspartner verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund zahlt der Veranstalter die vertraglich vereinbarte Vergütung ohne Umsatzsteuer an die Agentur. Ersparte Aufwendungen der Agentur werden abgezogen.

§ 11 Konkurrenzschutz

Die von der Agentur eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Vertragspartner, auch nicht aushilfsweise, von diesem weder direkt noch unmittelbar als Angestellte oder freie Mitarbeiter beschäftigt bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für den Fall des Verstoßes, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5.000,00 EURO pro Person an die Agentur. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Änderungsverlangen

Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

1. Gegen Ansprüche der Agentur kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig gerichtlich festgestellten und anerkannten Ansprüchen aufrechnen.
2. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der Agentur nur geltend machen, wenn die entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

§ 14 Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners nachfolgend „Schadensersatzansprüche“, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
3. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Agentur garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
4. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen fehlerhafter Beratung sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.
5. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Agentur entstanden sind sowie bei Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 15 Geheimhaltung

Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen, sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

§ 16 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des einheitlichen Kaufgesetzes im Haager-Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

§ 17 Schriftform

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann wenn die Schriftform abbedungen werden soll.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist Füth/Bay.
2.Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand Fürth/Bay., wenn
- der Vertragspartner Kaufmann oder
- der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts
ist oder
- ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
- der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
- der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder im Zeitpunkt der Klagerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.

§ 19 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand: 05/2008